Ihr Unternehmen macht 25 Millionen Euro Umsatz. Der Interessent ist Teil einer internationalen Gruppe. Reicht die Größe Ihres Unternehmens aus, um die Fusionskontrolle auszuschließen? Nein. Die Prüfung betrachtet nicht nur das Zielunternehmen und nicht bloß die Gesellschaft, deren Name auf dem Kaufangebot steht.
Für den Verkäufer ist das vor allem eine Planungsfrage: Welche Freigaben werden benötigt, wer beschafft die Informationen und welche Schritte dürfen vor dem Vollzug noch nicht umgesetzt werden? Diese Fragen sollten geklärt sein, bevor ein ambitioniertes Closing-Datum zum verbindlichen Versprechen wird.
1. Zuerst den Zusammenschluss und die Beteiligten bestimmen
Die Umsatzschwellen sind nur ein Teil der Prüfung. Zunächst muss die Transaktion als Zusammenschluss im Sinne der anwendbaren Vorschriften eingeordnet werden. § 37 GWB erfasst verschiedene Erwerbstatbestände; die Prüfung ist nicht auf einen vollständigen Unternehmenskauf begrenzt. Auch Beteiligungen und Kontrollrechte können relevant sein.
Anschließend werden die beteiligten Unternehmen und die zurechenbaren Gruppen festgelegt. § 36 Absatz 2 GWB sieht eine Zusammenbetrachtung verbundener Unternehmen vor. Ein Erwerbsvehikel mit geringem eigenen Umsatz ist deshalb kein belastbarer Beleg dafür, dass die Käuferseite unter den Schwellen liegt.
Bitten Sie den Käufer frühzeitig um eine bestätigte Darstellung der Kontrollstruktur und der für die Prüfung erforderlichen Umsatzangaben. Nicht jede Information muss an das gesamte Verkäuferteam gehen; vertrauliche Angaben können zwischen den spezialisierten Beratern ausgetauscht werden.
2. Die deutschen Umsatzschwellen richtig lesen
§ 35 Absatz 1 GWB knüpft im Grundfall an die Umsätze des letzten Geschäftsjahres vor dem Zusammenschluss an. Zusammen müssen die Beteiligten weltweit mehr als 500 Millionen Euro erreichen. Im Inland muss ein Beteiligter mehr als 50 Millionen Euro und ein anderer mehr als 17,5 Millionen Euro erzielen. Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, nicht um drei voneinander unabhängige Auslöser.
Daneben enthält Absatz 1a eine besondere Transaktionswertregel. Auch dort bleiben ein gemeinsamer Weltumsatz über 500 Millionen Euro und ein Inlandsumsatz eines Beteiligten über 50 Millionen Euro relevant. Hinzu kommen die gesetzlich bestimmte Konstellation unterhalb der weiteren Inlandsschwelle, eine Gegenleistung über 400 Millionen Euro und eine erhebliche Inlandstätigkeit des Zielunternehmens. „Kaufpreis über 400 Millionen“ allein beschreibt die Regel deshalb nicht vollständig.
Diese Schwellen ersetzen keine Prüfung weiterer gesetzlicher Sonderfälle, der Umsatzberechnung oder einer vorrangigen EU-Zuständigkeit. Ihr Transaktionsanwalt sollte die tatsächlich einschlägigen Prüfpfade schriftlich festhalten.
3. Hypothetisches Beispiel: zwei unterschiedliche Käufer
Ein beispielhaftes Zielunternehmen erzielt 25 Millionen Euro Umsatz, vollständig in Deutschland. Käufergruppe A hat 600 Millionen Euro Weltumsatz und davon 80 Millionen Euro in Deutschland. Vereinfacht ergeben sich 625 Millionen Euro gemeinsamer Weltumsatz; die beiden Inlandsschwellen werden mit 80 und 25 Millionen Euro überschritten. Unter diesen Annahmen ist der Grundfall der deutschen Umsatzschwellen erfüllt.
Käufergruppe B erzielt 300 Millionen Euro Weltumsatz und 80 Millionen Euro in Deutschland. Zusammen mit dem Zielunternehmen ergeben sich 325 Millionen Euro. Damit ist in diesem vereinfachten Modell die Weltumsatzschwelle des § 35 Absatz 1 GWB nicht erfüllt. Daraus allein folgt noch keine vollständige Freigabe von sämtlichen kartellrechtlichen Prüfungen.
Das Beispiel lässt unter anderem Sonderregeln, weitere Beteiligte, andere Staaten und eine mögliche EU-Zuständigkeit bewusst offen. Es zeigt lediglich, warum dieselbe Firma je nach Käufer eine andere Prüfung und einen anderen Zeitplan benötigt. Die Kaufpreishöhe ist dabei nicht der einzige relevante Faktor.
4. Behördenfrist und Projektlaufzeit auseinanderhalten
Nach § 40 GWB muss das Bundeskartellamt innerhalb eines Monats ab vollständiger Anmeldung den Eintritt in das Hauptprüfverfahren mitteilen, wenn es vertieft prüfen will. Im Hauptprüfverfahren ist grundsätzlich die Frist von fünf Monaten ab Eingang der vollständigen Anmeldung maßgeblich; gesetzliche Verlängerungen und Hemmungen sind möglich. Es sind also nicht fünf zusätzliche Monate nach der ersten Phase.
Davor liegt die Vorbereitung der Anmeldung. Dafür benötigen die Berater belastbare Angaben zu Tätigkeiten, Umsätzen, Beteiligungsverhältnissen und gegebenenfalls Märkten. Unvollständige Tabellen werden nicht dadurch schneller brauchbar, dass der Kaufvertrag bereits unterschrieben ist.
Führen Sie deshalb zwei Zeitlinien: die geplante Beschaffung und Abstimmung der Unterlagen sowie die rechtlich relevante Verfahrensfrist. Für internationale Vorhaben kommt eine Rechtsordnungsmatrix hinzu. Die deutschen Fristen dürfen nicht ungeprüft auf Verfahren der Europäischen Kommission oder anderer Staaten übertragen werden.
5. Zwischen Signing und Closing braucht es klare Grenzen
§ 41 GWB enthält das Vollzugsverbot für anmeldepflichtige Zusammenschlüsse vor Freigabe beziehungsweise Fristablauf, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen. Ob eine konkrete Maßnahme bereits unzulässigen Vollzug darstellt, ist fachanwaltlich zu beurteilen. Eine bloße Umbenennung von Integration in „Vorbereitung“ ändert daran nichts.
Legen Sie gemeinsam mit den Beratern fest, welche Planungen zulässig sind und welche operative Entscheidungen weiterhin eigenständig getroffen werden. Besonders sorgfältig zu behandeln sind Zugänge zu wettbewerblich sensiblen Informationen, Weisungsrechte und gemeinsame Marktentscheidungen. Eine abgeschlossene Fusionskontrollprüfung ersetzt nicht die separate Prüfung eines problematischen Informationsaustauschs.
Im Projektplan erhalten integrationsbezogene Aufgaben deshalb eine Freigabebedingung. Die zuständige Person muss erkennen können, ob sie nur einen Entwurf vorbereiten darf oder eine Maßnahme bereits ausführen kann. Ein zentral dokumentierter Freigabestatus verhindert widersprüchliche Anweisungen.
6. Das Vorbereitungspaket für Ihre Berater
Ein zweckmäßiges Paket enthält Transaktionsskizze, Beteiligungsstruktur, Umsatzaufteilung nach den angefragten Ländern, Tätigkeitsbeschreibung und die vorgesehenen Termine. Marktangaben werden mit Quellen und Annahmen versehen. Eine grobe Vertriebsschätzung darf nicht unkommentiert als geprüfter Marktanteil erscheinen.
Die Abnahme dieses Arbeitspakets lautet: Zuständigkeiten geprüft, Anmeldebedarf fachlich beurteilt, Informationslücken benannt und Closing-Abhängigkeiten in den Vertrag und den Projektplan übernommen. Sie lautet nicht: „Unternehmen ist mittelständisch, daher unkritisch.“
NEXIT organisiert die Datenbeschaffung, die wirtschaftliche Beschreibung und das Nachhalten der Freigabeschritte. Kartellrechtliche Würdigung, Anmeldung und Behördenkommunikation übernehmen spezialisierte Rechtsberater.
Den Termin erst nach der Käuferprüfung zusagen
Stellen Sie Transaktionsskizze, Käufergruppe und benötigte Umsatzdaten für die Kartellrechtsberatung zusammen. Übernehmen Sie deren Ergebnis als konkrete Voraussetzung in Vertrag und Zeitplan. Eine kleine Zielgesellschaft oder eine neue Erwerbsgesellschaft ist kein Ersatz für diese Prüfung.
Quellen / weiterführende Referenzen
- § 35 GWB Geprüft 2026-09-05: kumulative Umsatzschwellen, vollständige Einordnung der Transaktionswertregel Absatz 1a und EU-Zuständigkeitsvorbehalt Absatz 3.
- § 36 GWB Geprüft 2026-09-05: Absatz 2 Zusammenbetrachtung verbundener Unternehmen; Erwerbsvehikel nicht isoliert als Umsatzbasis verwendet.
- § 37 GWB Geprüft 2026-09-05: verschiedene Zusammenschlusstatbestände einschließlich Kontroll- und Beteiligungserwerb.
- § 40 GWB Geprüft 2026-09-05: Einmonatsfrist und grundsätzlich fünf Monate ab vollständiger Anmeldung, Verlängerungen und Hemmungen; nicht auf EU-Verfahren übertragen.
- § 41 GWB Geprüft 2026-09-05: Vollzugsverbot und Ausnahmen; konkrete Integrationshandlungen bleiben fachanwaltlich zu prüfen.