Eine Tabelle mit „Share Deal gut für Verkäufer, Asset Deal gut für Käufer“ ist schnell erstellt. Für eine echte Entscheidung reicht sie nicht. Sie müssen wissen, welche Variante in Ihrem konkreten Unternehmen umsetzbar ist, welche Gegenleistung vergleichbar bleibt und welche Aufgaben nach der Übergabe entstehen.
Die folgende Matrix ist ein eigenes Entscheidungsraster. Sie strukturiert das Gespräch mit Rechts-, Steuer- und M&A-Beratern. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung und enthält bewusst keine pauschalen Steuerquoten oder behaupteten Marktpräferenzen.
Schritt eins: Den identischen wirtschaftlichen Umfang festlegen
Bevor Sie Varianten vergleichen, definieren Sie das operative Geschäft. Gehört die Immobilie dazu? Welche Liquidität verbleibt? Welche Schulden werden übernommen oder abgelöst? Sind Marken, Daten und Systeme vollständig verfügbar?
Beim Share Deal wechseln Anteile den Eigentümer; die Gesellschaft bleibt bestehen. Beim Asset Deal werden abgegrenzte Vermögensgegenstände und Rechte übertragen. Diese Differenz kann dazu führen, dass zwei gleich klingende Kaufpreise ganz unterschiedliche wirtschaftliche Pakete betreffen.
Schritt zwei: Ausschlusskriterien vor Punktwerten prüfen
Manche Voraussetzungen lassen sich nicht durch einen besseren Steuerscore ausgleichen. Fehlt beispielsweise ein tragfähiger Weg für ein betriebsnotwendiges Nutzungsrecht, muss dieses Problem zunächst gelöst werden.
Tabelle bei Bedarf seitlich scrollen.
| Kriterium | Share-Deal-Prüfung | Asset-Deal-Prüfung |
|---|---|---|
| Eigentum | Anteilskette und Verfügungsbefugnis | Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen |
| Verträge | Folgen eines Eigentümerwechsels | Übertragungsweg und erforderliche Zustimmungen |
| Personal | Organisatorische Kontinuität und Führungswechsel | Möglicher Betriebsübergang und Zuordnung |
| Genehmigungen | Folgen geänderter Kontrolle | Übertragbarkeit oder Neuerteilung |
| IT und Rechte | Rechte innerhalb der Zielgesellschaft | Einzelübertragung oder neue Nutzungsvereinbarung |
| Restbetrieb | Außerhalb verbleibende Abhängigkeiten | Abwicklung und fortbestehende Verpflichtungen |
Fachberater markieren jedes Feld als tragfähig, lösbar mit Maßnahme oder derzeit nicht tragfähig. Eine kritische rote Voraussetzung wird nicht durch viele grüne Nebenfelder neutralisiert.
Schritt drei: Den vollständigen Geldweg vergleichen
Für jede Variante benötigen Sie Bruttogegenleistung, Anpassungen, Einbehalte, Kosten, steuerlich geprüfte Folgen und spätere Zuflüsse. Zeigen Sie getrennt, welcher Betrag in einer Gesellschaft und welcher beim privaten Eigentümer verbleibt.
Beim Asset Deal können laufende Restkosten der verkaufenden Gesellschaft entstehen. Beim Share Deal können persönliche Sicherheiten des Eigentümers fortbestehen, wenn ihre Freigabe nicht geklärt ist. Solche Themen gehören wirtschaftlich in den Vergleich, auch wenn sie nicht im Kaufpreisabsatz stehen.
Hypothetisches Beispiel: Die höhere Zahl bindet mehr Arbeit
Variante A sieht einen Anteilskaufpreis von 6,5 Mio. € vor. Für die Vorbereitung werden hier 100.000 € projektbezogene Kosten angenommen. Variante B bietet 7,0 Mio. € für abgegrenzte Vermögenswerte, verursacht aber hypothetisch 300.000 € Trennungskosten und 100.000 € Restabwicklungskosten.
Vor Steuern, Einbehalten und weiteren Anpassungen ergeben sich in A 6,4 Mio. € und in B 6,6 Mio. € beim jeweiligen Verkäufer. Die nominale Differenz von 500.000 € schrumpft auf 200.000 €. Diese Zwischenrechnung ist noch keine Entscheidung, weil Zahlungsempfänger und Steuerfolgen unterschiedlich sein können.
Zusätzlich benötigt B eine eigenständige IT-Umgebung. Wenn deren Betriebsbereitschaft nicht bis Übergabe gesichert ist, darf der rechnerische Vorteil nicht als bereits verfügbarer Mehrwert behandelt werden.
Schritt vier: Haftungslogik separat prüfen
Der Asset Deal ermöglicht die konkrete Auswahl von Kaufgegenständen, beseitigt aber nicht jede gesetzliche Haftung. Je nach Konstellation sind § 25 HGB, § 75 AO und § 613a BGB relevant. Beim Share Deal bleiben Verpflichtungen grundsätzlich in derselben Gesellschaft; die Verteilung wirtschaftlicher Risiken zwischen Verkäufer und Käufer wird zusätzlich vertraglich gestaltet.
Ein juristisch geprüftes Risikoregister sollte Umfang, Sicherheiten und verbleibende Haftung je Variante zeigen. Schließen Sie daraus nicht, ein bestimmter Dealtyp sei generell risikolos.
Schritt fünf: Zeit und Verantwortlichkeit bewerten
Eine steuerlich oder rechtlich tragfähige Lösung braucht trotzdem umsetzbare Schritte. Wer beschafft Zustimmungen? Wer erstellt Eröffnungsdaten? Wer trennt Systeme? Welche Unterlagen müssen vor Notartermin oder Vollzug vorliegen?
NEXIT erstellt daraus den operativen Maßnahmenplan und verbindet die Fachpartnerbeiträge. Der Eigentümer entscheidet über Ziele und Risikoakzeptanz. Rechts- und Steuerberater verantworten Gestaltung und Fachprüfung; der M&A-Partner verhandelt die gewählte Struktur im Prozess.
Die Entscheidung dokumentieren
Halten Sie nicht nur die gewählte Variante fest. Dokumentieren Sie auch verworfene Alternativen, entscheidende Annahmen und Bedingungen, bei deren Änderung neu entschieden werden muss. So bleibt nachvollziehbar, weshalb die Struktur sinnvoll war.
Eine erneute Käuferforderung, eine fehlende Zustimmung oder eine geänderte Mittelverwendung kann den Vergleich verändern. Die Matrix soll diese Anpassung erleichtern, nicht eine einmal getroffene Entscheidung künstlich zementieren.
Eine begründete Strukturentscheidung
Lassen Sie zuerst die roten Voraussetzungen klären und rechnen Sie anschließend beide Varianten bis zum jeweiligen Empfänger durch. Halten Sie fest, welche Annahmen die Entscheidung tragen und wann neu entschieden werden müsste. Ihre Matrix soll Veränderung sichtbar machen, nicht eine frühe Präferenz verteidigen.
Quellen / weiterführende Referenzen
- GmbHG § 15 – Übertragung von Geschäftsanteilen notarielle Form von Verpflichtung und Abtretung; gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvoraussetzungen.
- BGB § 613a – Betriebsübergang gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einschlägigem Betriebsübergang; nicht jeder Asset-Kauf erfüllt die Voraussetzungen.
- KStG § 8b – Beteiligungserträge Abs.2/3 Freistellung von Veräußerungsgewinn und 5 %-Hinzurechnung unter gesetzlichen Voraussetzungen; kein allgemeiner persönlicher 1,5 %-Steuersatz.
- HGB § 25 – Haftung bei Firmenfortführung mögliche Erwerberhaftung bei Fortführung eines Handelsgeschäfts unter bisheriger Firma; keine pauschale Haftungsfreiheit beim Asset Deal.
- AO § 75 – Haftung des Betriebsübernehmers gesetzliche Betriebsübernehmerhaftung unter den dort genannten Voraussetzungen; Fachprüfung erforderlich.