Ein Kaufangebot nennt einen operativen Unternehmenswert, doch bis zum Anteilspreis ist eine weitere Rechnung erforderlich. Dabei spielt die vereinbarte Nettofinanzverschuldung eine zentrale Rolle. Ihre genaue Definition kann ebenso wichtig sein wie der anfangs diskutierte Faktor.
Der erste mögliche Fehler ist rein mathematisch: Wenn Cash bereits in Net Debt abgezogen wurde, darf derselbe Cashbestand in der Kaufpreisbrücke nicht noch einmal hinzugerechnet werden. Der zweite Fehler ist wirtschaftlich: Nicht jede künftige Zahlung ist automatisch eine Finanzschuld. Die konkrete Vertrags- und Rechnungslegungslogik muss geprüft werden.
Zwei richtige Schreibweisen, eine falsche Vermischung
In einem vereinfachten Modell gilt: Anteilspreis gleich operativer Unternehmenswert minus vereinbarte Bruttoschulden plus anrechenbares Cash. Definieren Sie Net Debt als Bruttoschulden minus anrechenbares Cash, lautet dieselbe Formel: Anteilspreis gleich operativer Unternehmenswert minus Net Debt.
Weitere vereinbarte Anpassungen, beispielsweise für Working Capital, werden gesondert ergänzt. Welche Bestandteile einbezogen werden, ergibt sich aus dem konkreten Deal. Die Formeln erklären die Rechenlogik, nicht eine automatisch geltende Vertragsregel für jede Transaktion.
Zwei Schreibweisen, derselbe Anteilspreis
Der operative Unternehmenswert beträgt im Beispiel 8 Mio. Euro. Vereinbarte Bruttoschulden umfassen 1,4 Mio. Euro Bankverbindlichkeiten und 200.000 Euro weitere ausdrücklich einbezogene Positionen. Anrechenbares Cash beträgt 500.000 Euro. Daraus folgt Net Debt von 1,1 Mio. Euro.
Tabelle bei Bedarf seitlich scrollen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Operativer Unternehmenswert | 8.000.000 Euro |
| Vereinbarte Bruttoschulden | −1.600.000 Euro |
| Anrechenbares Cash | +500.000 Euro |
| Anteilspreis vor weiteren Anpassungen | 6.900.000 Euro |
Alternativ ergeben 8 Mio. Euro minus 1,1 Mio. Euro Net Debt ebenfalls 6,9 Mio. Euro. Würden zusätzlich nochmals 500.000 Euro Cash addiert, wäre der Preis rechnerisch um diesen Betrag zu hoch. Genau deshalb müssen Begriffe in Tabellen und Verträgen konsistent verwendet werden.
Welche Positionen gesonderte Prüfung brauchen
Bankdarlehen sind ein naheliegender Ausgangspunkt. Daneben können Gesellschafterdarlehen, Leasing, Factoring, Pensionsverpflichtungen, Steuerpositionen, Transaktionskosten oder andere Sachverhalte zur Diskussion stehen. Diese Liste ist keine automatische Zuordnung zu Net Debt.
Bei Gesellschafterdarlehen muss beispielsweise geklärt werden, ob sie übernommen, abgelöst oder anderweitig behandelt werden und an wen eine Rückzahlung fließt. Bei Leasing muss die Behandlung zur Ergebnis- und Bewertungsdefinition passen. Bei Factoring sind Vertragsbedingungen, Rückgriffsrechte und die Behandlung der Forderungen zu verstehen.
Operative Rückstellungen, Kundenanzahlungen oder normale Lieferantenverbindlichkeiten können in einer Working-Capital-Definition berücksichtigt sein. Werden sie zusätzlich als schuldähnlich behandelt, muss die Wechselwirkung offen geprüft werden. Die richtige Antwort entsteht aus Sachverhalt und Vereinbarung, nicht allein aus dem Kontennamen.
Nicht jeder Bankbestand ist automatisch anrechenbar
Erfassen Sie Bankguthaben mit Eigentümer, Verfügbarkeit und gegebenenfalls Beschränkungen. Verpfändete Beträge, besondere Zweckbindungen oder operative Mindestbestände können gesonderte Fragen auslösen. Welche Summe in der Kaufpreisbrücke anrechenbar ist, muss konkret vereinbart werden.
Trennen Sie diese Preisfrage von der Liquiditätsplanung des Unternehmens. Ein rechnerischer Anspruch des Verkäufers darf nicht dazu führen, dass die Gesellschaft ohne angemessene Finanzierung übergeben wird. Die tatsächliche Zahlungsabwicklung und rechtliche Zulässigkeit sind gesondert abzustimmen.
Eine Kontenmatrix macht Grenzfälle sichtbar
Erstellen Sie eine Liste aller potenziell relevanten Positionen mit Buchwert, wirtschaftlichem Sachverhalt, erwarteter Zahlung und vorgeschlagener Zuordnung. Für jeden Eintrag steht genau eine Hauptkategorie: Cash, Debt, Working Capital oder gesonderte Behandlung. Abweichende fachliche Sichtweisen werden daneben erläutert.
Ein hypothetischer Bonus von 50.000 Euro kann beispielsweise bereits in der vereinbarten operativen Kapitalbindung enthalten sein. Soll er zusätzlich als Debt-like Item abgezogen werden, muss die Gesamtwirkung beider Mechanismen überprüft werden. Die Frage lautet nicht pauschal, ob Boni immer Schuld oder immer Working Capital sind, sondern ob das Gesamtmodell konsistent ist.
Wer welche Arbeit übernimmt
Vor einer bindenden Entscheidung sollten Sie eine vollständig ausgefüllte Beispielrechnung mit den vorgesehenen Definitionen sehen. So wird erkennbar, welche Formulierung welchen finanziellen Effekt haben könnte. Der nominale Unternehmenswert allein reicht dafür nicht.
Die zugrunde liegende Transaktionspraxis kennt die gemeinsame Prüfung von Ergebnisqualität, Net Debt und Working Capital. Die hier dargestellte Matrix ist eine eigene Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung.
Jede Position einmal zuordnen
Bringen Sie Cash, Debt und Working Capital in eine gemeinsame Kontenmatrix. Bei jedem Grenzfall stehen Sachverhalt, Vertragsdefinition und finanzielle Wirkung. Eine ausgefüllte Musterrechnung sollte vorliegen, bevor Sie die wirtschaftlichen Konditionen zusagen.
Vertiefung: Die vollständige Kaufpreis- und Zahlungsbrücke.
Quellen / weiterführende Referenzen
- Deloitte: M&A due diligence and governance Finanzielle Prüfung und Verhandlung von Net-Debt-/Working-Capital-Definitionen.