Substanzwert oder Ertragswert: Was ist entscheidend?

Warum die Werte nicht einfach addiert oder zu einem fairen Preis gemittelt werden dürfen.

Gründer von NEXIT Partners · Unternehmer und ehemaliger CFO
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Ihr Unternehmen besitzt wertvolle Anlagen, erzielt aber nur begrenzte Erträge. Oder es besitzt wenig materielles Vermögen und erwirtschaftet trotzdem einen hohen Überschuss. In beiden Situationen hilft die Unterscheidung zwischen Vermögens- und Ertragsperspektive. Sie beantwortet jedoch nicht automatisch, welcher Preis bei einer Übergabe angemessen oder erzielbar ist.

Substanzwert und Ertragswert betrachten unterschiedliche wirtschaftliche Zusammenhänge. Die richtige Methode hängt vom Bewertungszweck, der Fortführungsannahme und dem betrachteten Vermögensumfang ab. Eine allgemeine Regel, wonach der faire Preis zwischen beiden Werten liegt, wäre nicht belastbar.

Was die Substanzperspektive untersucht

Eine vermögensorientierte Betrachtung bewertet einzelne Vermögenswerte und die zugehörigen Verpflichtungen. Welche Wertansätze verwendet werden, muss ausdrücklich festgelegt werden: Buchwerte, Wiederbeschaffungsüberlegungen oder realisierbare Veräußerungswerte sind nicht dasselbe.

Wird ein Vermögensgegenstand bereits mit einem aktuellen Wert statt mit seinem Buchwert angesetzt, darf die darin enthaltene stille Reserve nicht nochmals addiert werden. Ebenso ist zu klären, ob Veräußerungskosten, Steuern, rechtliche Beschränkungen oder weitere Verpflichtungen berücksichtigt wurden. Der ausgewiesene Buchwert allein erklärt keinen frei verfügbaren Erlös.

Was die Ertragsperspektive untersucht

Eine ertragsorientierte Bewertung betrachtet künftige wirtschaftliche Überschüsse und deren Risiko. Sie setzt voraus, dass die dafür notwendigen Ressourcen und Aufwendungen mitgedacht werden. Ein Unternehmen kann seine Erträge nicht ohne die betriebsnotwendigen Anlagen, Mitarbeiter und Kundenbeziehungen erzielen.

Deshalb werden diese Ressourcen nicht ohne Weiteres noch einmal zusätzlich zum ermittelten Fortführungswert addiert. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen kann dagegen eine gesonderte Betrachtung erfordern, wenn seine Erträge und Kosten zuvor konsistent aus der operativen Rechnung abgegrenzt wurden.

Stille Reserven genau einmal berücksichtigen

Das Modellunternehmen besitzt eine betriebsnotwendige Immobilie mit 1 Mio. Euro Buchwert und einem für das Modell angenommenen aktuellen Wert von 1,6 Mio. Euro. Weitere betrachtete Vermögenswerte betragen 1,2 Mio. Euro zu den gewählten Modellwerten. Zugehörige Verpflichtungen betragen 800.000 Euro.

Tabelle bei Bedarf seitlich scrollen.

PositionModellwert
Immobilie zum angenommenen aktuellen Wert1.600.000 Euro
Weitere Vermögenswerte1.200.000 Euro
Verpflichtungen−800.000 Euro
Vereinfachter Nettovermögenswert2.000.000 Euro

Die stille Reserve der Immobilie von 600.000 Euro ist bereits enthalten. Würde sie zusätzlich addiert, ergäbe sich fälschlich 2,6 Mio. Euro. Kosten und Steuern eines tatsächlichen Verkaufs sowie mögliche zusätzliche Verpflichtungen werden in diesem vereinfachten Beispiel noch nicht berücksichtigt.

Wenn der Ertragswert darüber oder darunter liegt

Nehmen wir an, eine separat erstellte Fortführungsbewertung ergibt unter ihren eigenen offengelegten Annahmen 3 Mio. Euro Eigenkapitalwert für denselben Umfang. Das kann darauf hinweisen, dass die Kombination aus Organisation, Kunden und Fähigkeiten mehr wirtschaftlichen Nutzen trägt als die gewählte Einzelvermögensbetrachtung.

Liegt der ertragsorientierte Wert dagegen bei 1,5 Mio. Euro, ist daraus nicht automatisch ein sicherer Verkaufspreis von mindestens 2 Mio. Euro abzuleiten. Die tatsächliche Verwertung einzelner Vermögenswerte kann Zeit, Kosten und weitere Verpflichtungen auslösen. Außerdem kann der Bewertungszweck besondere Regeln vorgeben.

Für bestimmte steuerliche Anteilsbewertungen enthält § 11 Absatz 2 BewG eine Substanzwertuntergrenze. Diese spezielle gesetzliche Regel ist nicht pauschal mit einem Mindestpreis in jedem freien Unternehmensverkauf gleichzusetzen. Die konkrete Anwendung gehört zum qualifizierten Fachpartner.

Goodwill nicht als allgemeine Differenzformel behandeln

Die Differenz zweier vereinfachter Bewertungsmodelle kann wirtschaftlich interessante Fragen aufwerfen. Sie ist aber nicht automatisch der handelsrechtlich oder nach anderen Rechnungslegungsregeln anzusetzende Geschäfts- oder Firmenwert. Dessen Ermittlung hat einen konkreten Erwerbs- und Bilanzierungskontext.

Für die Nachfolgevorbereitung ist hilfreicher, die werttragenden Fähigkeiten konkret zu benennen: wiederholbare Kundenbeziehungen, dokumentiertes Wissen, handlungsfähige Führung und tragfähige Leistungen. Eine hohe abstrakte Differenz ist kein Qualitätsnachweis, solange diese Faktoren nicht übertragbar sind.

Welche Unterlagen die Entscheidung tragen

Bereiten Sie ein aktuelles Anlagen- und Vermögensverzeichnis, wesentliche Verpflichtungen und eine dokumentierte Abgrenzung des Unternehmensumfangs vor. Für besondere Vermögenswerte können qualifizierte Einzelbewertungen erforderlich sein. Parallel braucht die Ertragsperspektive einen nachvollziehbaren Finanzplan einschließlich notwendiger Reinvestitionen.

Unterschiedliche Wertmaßstäbe nicht unbemerkt mischen

Notieren Sie für jeden größeren Vermögensposten, ob sein Ansatz eine fortgesetzte betriebliche Nutzung oder eine einzelne Veräußerung voraussetzt. Eine speziell angepasste Maschine kann für den bestehenden Betrieb einen anderen wirtschaftlichen Nutzen besitzen als für einen externen Erwerber. Beide Perspektiven können sinnvoll sein, dürfen aber nicht ohne Erklärung in derselben Summe stehen.

Prüfen Sie außerdem, ob die Verpflichtungen zum gewählten Szenario passen. Ein fortgeführtes Unternehmen und die getrennte Verwertung seiner Bestandteile sind keine identischen wirtschaftlichen Situationen. Erst ein konsistenter Annahmesatz macht den Vergleich aussagekräftig. Diese Prüfung verhindert, dass günstige Einzelwerte mit günstigen Ertragsannahmen zu einer nicht realisierbaren Gesamtsicht kombiniert werden.

Den Vermögensumfang auf einer Seite klären

Kennzeichnen Sie, welche Vermögenswerte der Betrieb für seine Erträge braucht und welche gesondert betrachtet werden. Prüfen Sie dann die zugehörigen Schulden, Kosten und Wertmaßstäbe. Erst auf derselben Grundlage lässt sich sinnvoll über Substanz und Ertragskraft sprechen.

Vertiefung: Steuerlichen Bewertungszweck gesondert prüfen.

Quellen / weiterführende Referenzen

  1. NYU Stern: Approaches to Valuation Unterschiedliche Wertperspektiven und konsistente Eigenkapitalbetrachtung.
  2. BewG § 11 Absatz 2 Substanzwertuntergrenze im dort geregelten steuerlichen Bewertungsrahmen.

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Gründer von NEXIT Partners · Unternehmer und ehemaliger CFO

Ich schreibe darüber, wie Unternehmer ihre Nachfolge praktisch vorbereiten: mit nachvollziehbaren Zahlen, übertragbarer Verantwortung und einem klaren nächsten Schritt. Meine Perspektive verbindet CFO-Verantwortung, Unternehmensentwicklung und eigene Gründungen.